Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Text

Verjährung

Paragraph 72, (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
  1. Absatz 2,Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. Litera a
        über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
      2. Litera b
        des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
      3. Litera c
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
  2. Absatz 3,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.