Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 110,

Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.