Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Überstellung

Paragraph 107, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.