Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 107
01.01.1995
30.04.1996
Überstellung
Paragraph 107, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.