Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

Paragraph 106, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Absatz 2, - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz 2,Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Absatz eins, nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
  2. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

  1. Absatz 3 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 3, zu laufen.
  2. Absatz 4,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.