Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 76
01.01.1995
31.12.1994
Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 76, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung