Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Text
Verwendungszulage
§ 75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.Paragraph 75, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2)Absatz 2,Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Absatz eins,, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Absatz eins, 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3)Absatz 3,Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 2, sind zuzuzählen:
dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.