Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 74 a
01.01.1994
31.12.1994
Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 74 a, (1) Dem exekutivdienstfähigen Wachebeamten gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.