Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
- Ziffer einsseine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- Ziffer 2er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.