Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Text
Gehalt des Richters.
§ 66. (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.Paragraph 66, (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe römisch eins einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
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in der Gehaltsgruppe
in der ---------------------------------------------------
Gehaltsstufe I II III
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Schilling
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1 21 627 - -
2 24 169 - -
3 26 715 - -
4 29 260 - -
5 31 804 - -
6 34 348 - -
7 36 896 - -
8 39 439 39 650 -
9 41 983 42 197 45 337
10 44 527 44 740 47 881
11 47 074 47 286 52 972
12 49 618 49 832 60 607
13 52 161 54 919 63 151
14 54 707 60 008 65 696
15 57 249 65 096 68 239
16 59 796 67 642 70 785
Ein festes Gehalt gebührt dem
Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 77 504 S,
Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 77 504 S und
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 86 162 S.
(3)Absatz 3,Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
(4)Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz eins, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.Der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6)Absatz 6,Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7)Absatz 7,Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8)Absatz 8,Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
wenn der Richter entlassen wird,
wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9)Absatz 9,§ 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den Paragraphen 104, Absatz eins, Litera c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.
(11)Absatz 11,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 12, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(12)Absatz 12,Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.Abweichend vom Absatz 11, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe römisch drei zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13)Absatz 13,Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
(14)Absatz 14,Wird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 und vom § 86 jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während dererWird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom Paragraph 14, des Gehaltsgesetzes 1956 und vom Paragraph 86, jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während derer
sein Anspruch auf Ruhebezug wegen seiner Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat geruht hat oder
er Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates war und keinen Anspruch auf Ruhebezug hatte.