Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1992,
Paragraph 9
01.09.1991
26.11.1991
Tritt gemäß Artikel römisch dreizehn,, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
Paragraph 9, (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung: