Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- Ziffer 2die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
Paragraph 177
27.06.1992
08.08.1995
Provisorisches Dienstverhältnis
Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.