Absatz eins,Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.