Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
| Stufe |
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme | Vrömisch fünf |
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand | IVrömisch vier |
3. Exartikulation beider Oberarme | IVrömisch vier |
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände | IIIrömisch drei |
5. Exartikulation beider Oberschenkel | IIIrömisch drei |
6. Verlust beider Oberschenkel | IIrömisch zwei |
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels | IIrömisch zwei |
8. Verlust beider Unterschenkel | Irömisch eins |
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels | Irömisch eins |
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels | Irömisch eins |
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels | Irömisch eins |
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels | Irömisch eins |
| |
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Pflegezulage beträgt monatlich
in der Stufe I in der Stufe römisch eins
6 319 S
in der Stufe II in der Stufe römisch zwei
9 476 S
in der Stufe III in der Stufe römisch drei
12 636 S
in der Stufe IV in der Stufe römisch vier
15 797 S
in der Stufe V in der Stufe römisch fünf
18 949 S.
(5)Absatz 5,Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe römisch fünf um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/19901. ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,; Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. Nr. 678/1996, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/20012. Betragsanpassung durch V: Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 860 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 1004 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2001,