(4)Absatz 4,Der Beamte,
dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oderdessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oderder eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75a befindet,der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 a, befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.