BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25,
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.