(6)Absatz 6,Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage
spätestens vier Wochen nach der Geburt,
bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 2 Abs. 2) unverzüglichbei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 2, Absatz 2,) unverzüglich
bekanntzugeben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, daß die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer, auch wenn seine Klage nach Abs. 7 abgewiesen wird, bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter (gemäß § 5 Abs. 1 MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften), im Fall der Z 2 binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will.Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer, auch wenn seine Klage nach Absatz 7, abgewiesen wird, bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften), im Fall der Ziffer 2, binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will.