Absatz eins,Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
- Ziffer einsspätestens vier Wochen nach der Geburt;
- Ziffer 2bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.