(2)Absatz 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.