Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Art. römisch XVIII Absatz 3,

vergleiche Art. römisch 24 Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Text

Anspruchsberechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
    1. Ziffer eins
      die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.
    Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden Karenzurlaub nach Ziffer eins, gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);
    2. Ziffer 2
      ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
  3. Absatz 3Der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.