Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch achtzehn, Absatz 3

Text

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    stehen, gelten die Abweichungen der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Absatz 5, das Zitat „§ 8 Absatz 3, zweiter Satz” tritt.