Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
- Ziffer einsalle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
- Ziffer 2Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist,
- Ziffer 3öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
- Ziffer 4Dienstverhältnisse gem. Artikel 14, Absatz 2 und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG, die gesetzlich vom Bund zu regeln sind.