(3)Absatz 3,Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:
die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;
die Absicht
einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht zu befürworten,
einen Vertragsassistenten nicht mehr weiterzubestellen und
das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an Universitäten (Hochschulen) nicht zu verlängern;
die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
die gewährten Belohnungen;
die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung.die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung.
Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.Die Mitteilung hat in den Fällen der Litera a, b und e spätestens zwei Wochen vorher, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.