Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1989,
Paragraph 63,
01.09.1988
30.09.2007
Vergütung für Unterrichtspraktika
Paragraph 63, (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.