Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

  1. Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
  2. Absatz 3,Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
  3. Absatz 4,In die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren sind
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
    2. Ziffer 2
      Zeiten von Karenzurlauben nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder
    nach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren
  4. Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach oben Paragraphen 2 bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.