Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Dienstzulagen

    § 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

   in den  !  bei Führung eines Amtstitels, der einem ! Dienstzulage

  Dienst-  !   der nachstehend angeführten Amtstitel  !--------------

  klassen  !              vergleichbar ist            !  Schilling

---------------------------------------------------------------------

    III       Fähnrich                                      687

    und       Leutnant                                      858

     IV       Oberleutnant                                1 030

              Hauptmann                                   1 200

---------------------------------------------------------------------

ab der Dienstklasse V                                    1 339

  1. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann

gleichzuhalten.