Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

ABSCHNITT VI

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

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Gehalt

Paragraph 65, (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

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                  !           in der Verwendungsgruppe

     in der       !--------------------------------------------------

    Gehalts-      !         S 2           !           S 1

     stufe        !--------------------------------------------------

                  !                  Schilling

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        1                 24 942                    31 437

        2                 26 160                    33 227

        3                 27 379                    35 018

        4                 28 595                    36 808

        5                 29 812                    38 599

        6                 31 851                    40 389

        7                 33 889                    42 468

        8                 35 927                    44 545

        9                 37 968                    46 930

       10                 40 007                    49 319

  1. Absatz 2Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 171 Sitzung Diese Zulage erhöht sich auf 2 342 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,),
    2. Ziffer 2
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. Ziffer 4
      Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. Ziffer 5
      Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
  3. Absatz 4Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 374 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).