Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Text

Sonderbestimmungen für Ärzte

Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
  2. Ziffer 2
    Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 4, neun Jahre nicht übersteigen.
  1. Absatz 2,Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. Ziffer 2
      auch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von neun Jahren nicht überschritten werden darf.
  2. Absatz 3,Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, bzw. nach Paragraph 188, Absatz eins, auch die im Paragraph 155, Absatz 6, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.