Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Paragraph 189
01.10.1988
26.06.1992
Sonderbestimmungen für Ärzte
Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen: