Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Paragraph 9
19.03.1988
18.03.1988
Paragraph 9, (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung: