Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 a, (1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

  1. Absatz 2,Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.