Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,
Text
3. Abschnitt
WACHEBEAMTE
Ernennungserfordernisse und
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Definitivstellungserfordernisse
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§ 143. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe W 1, für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.Paragraph 143, (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe W 1, für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(2)Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für Wachebeamte vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für Wachebeamte vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz der Verwendungsgruppe A oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.