Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Text

Zulässigkeit

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Paragraph 83, (1) Eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nur zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Beamte eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er - abgesehen von der Leistungsfeststellung - alle übrigen Zulassungserfordernisse erfüllt.
  1. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
  2. Absatz 3,Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Paragraph 82, Absatz 2, bleibt unberührt.