Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

8. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Begriff und Arten der Leistungsfeststellung

Paragraph 81, (1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. Ziffer 2
    aufgewiesen oder
  3. Ziffer 3
    trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
  1. Absatz 2,Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.