Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 573/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    5. Ziffer 5
      Sonderkindergärtnerinnen.
  2. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
    in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 470,00 S,
    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 141,10 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 170,60 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 51,20 S jährlich.

  1. Absatz 3,Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 314,50 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 576,10 S jährlich.
  2. Absatz 4,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 314,50 S jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 314,50 S jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 576,10 S jährlich;
    4. Ziffer 4
      der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 258,70 S jährlich.
  3. Absatz 5,Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 205,90 S jährlich; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 170,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 61,80 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 51,20 S beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 350,00 S jährlich.