Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,
Paragraph 62
01.02.1985
30.09.2005
Vergütung für Schulpraktika
Paragraph 62, (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.