Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Text

Dienstzulagen

    § 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

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in den    I  bei Führung eines Amtstitels,      I   Dienstzulage

Dienst-   I  der einem der nachstehend ange-    I---------------

klas-     I      führten Amtstitel              I

sen       I       vergleichbar ist              I    Schilling

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  III     I  Fähnrich                           I        633

  und     I  Leutnant                           I        790

  IV      I  Oberleutnant                       I        949

          I  Hauptmann                          I      1.106

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ab der Dienstklasse V                           I      1.234

  1. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann

gleichzuhalten.