Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen

Paragraph 51, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

  1. Ziffer eins
    für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
  2. Ziffer 2
    für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
  3. Ziffer 3
    für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
  4. Ziffer 4
    für die Verwaltung
    1. Litera a
      der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    2. Litera b
      der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
    3. Litera c
      der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
    4. Litera d
      der Bücherei,
    5. Litera e
      der Schulwerkstätte,
    6. Litera f
      der Lehrküche,
    7. Litera g
      der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
    8. Litera h
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. Litera i
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
  1. Absatz 2,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist Paragraph 49, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.