Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
Paragraph 38
01.09.1984
31.10.1991
Dienstweg
Paragraph 38, (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.