die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;die Absicht, im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb an einer Universität nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule künstlerischer Richtung nicht zu befürworten) bzw. einen Antrag eines Universitäts- bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis gemäß Paragraph 10, des Hochschulassistentengesetzes 1962 abzulehnen;