Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Amtstitel

---------

Paragraph 144, (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst-!         ! Warte-  !                 !

! wendungs-   ! klasse oder   ! Gehalts-! zeit in !   Amtstitel     !

! gruppe      ! Dienststufe   ! stufe   ! Jahren  !                 !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! W 1         ! III           ! 1 bis 4 !         ! Leutnant        !

!             ! III           ! ab 5    !         ! Oberleutnant    !

!             ! III           ! ab 5    !  4      ! Hauptmann       !

!             ! IV            !         !         ! Oberleutnant    !

!             ! IV            !         !  4      ! Hauptmann       !

!             ! V             !         !         ! Major           !

!             ! VI            !         !         ! Oberstleutnant  !

!             ! VII,VIII      !         !         ! Oberst          !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! W 2         ! Grundstufe    !         !         ! Revierinspektor !

!             !     1         !         !         ! Bezirksinspektor!

!             !     2         !         !         ! Gruppeninspektor!

!             !     3         !         !         ! Abteilungsin-   !

!             !               !         !         ! spektor         !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst-!         ! Warte-  !                 !

! wendungs-   ! klasse oder   ! Gehalts-! zeit in !   Amtstitel     !

! gruppe      ! Dienststufe   ! stufe   ! Jahren  !                 !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

! W 3         !               !         !         ! Inspektor       !

+-------------+---------------+---------+---------+-----------------+

<

  1. Absatz 2,Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle des Amtstitels "Leutnant" der Amtstitel "Präfekt", an Stelle der Amtstitel "Oberleutnant", "Hauptmann" und "Major" der Amtstitel "Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels "Oberstleutnant" der Amtstitel "Direktor", an Stelle des Amtstitels "Oberst" der Amtstitel "Oberdirektor";
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel "Obererzieher";
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel "Erzieher".
  2. Absatz 3,In der im Absatz eins, angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
  3. Absatz 4,In der Dienstklasse römisch acht kann der Amtstitel "General" für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.
  4. Absatz 5,Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Absatz eins, den Amtstitel "Bezirksinspektor" zu führen.
  5. Absatz 6,Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die einer Einheit im Sinn des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten Satz angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.