Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 15 b, (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub zu gewähren.

  1. Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder Paragraph 8, Absatz 3, Satz 2 EKUG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  3. Absatz 4Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  4. Absatz 5Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung.
  5. Absatz 6Im übrigen sind die Paragraphen 11 und 15 Absatz 2,, 3 und 6 anzuwenden.