Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a, (1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu Gunsten Anmerkung, richtig: zugunsten) des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. Er ist im in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden.
  2. Ziffer 2
    Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 6,) unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Ziffer 3
    Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mitzuunterfertigen.
  4. Ziffer 4
    Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die Mutter im zweiten Lebensjahr des Kindes verlängert sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Ende dieses Karenzurlaubes.
  1. Absatz 2,Im übrigen sind die Paragraphen 11 und 15 Absatz 2, 3 und 6 anzuwenden.