Absatz eins,Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.
Mutterschutzgesetz 1979
BGBl.Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 833/1992
Paragraph 12
01.01.1993
22.06.2004