Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Zulassungserfordernisse

Paragraph 32, (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Absatz 3, festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

  1. Absatz 2,Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach Paragraph 24, Absatz 3, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
    3. Ziffer 3
      falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.