Absatz eins,Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
- Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
- Ziffer 2die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.