Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Verwendungsänderung

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Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    3. Ziffer 3
      die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
  2. Absatz 3,Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Absatz 2, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.