Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,
BG
Artikel 2, Paragraph 11
22.12.1977
31.12.2000
AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.
02.08.2023
10008407
NOR12098173
N6197721153L