Absatz eins,Der Arbeitgeber hat an jeden Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) auszugeben. Der Arbeitgeber darf jedem Lenker und Beifahrer für ein und denselben Zeitraum nur ein persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) überlassen.