Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 250/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1970

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß Paragraph eins, auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.