Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
BGBl.Nr. 244/1969
Paragraph 3
01.09.1969
30.12.2009
Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, vorgesehenen Lehrgänge, höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.