Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 244/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Paragraph 3,

Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, vorgesehenen Lehrgänge, höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.