Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

Paragraph 164, (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im

2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.

  1. Absatz 2,Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
  2. Absatz 3,Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Absatz 2, zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.